RS Vwgh 1993/12/16 93/11/0153

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Veröffentlicht am 16.12.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §9 Abs1;
VwGG §26 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Beschuldigte ist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den ihm nicht zugestellten angefochtenen Bescheid betreffend Übertretung des AZG berechtigt, weil dieser Bescheid die Berufung gegen das Straferkenntnis der GmbH und nicht dem Beschuldigten als gem § 9 VStG Verantwortlichen zurechnet und der Beschuldigte dadurch in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Der angefochtene Bescheid ist durch die Zustellung an die GmbH rechtlich existent geworden. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit in Ansehung des ihm nicht zugestellten angefochtenen Bescheides ergibt sich daraus, daß die Bestrafung des Beschuldigten infolge der Zurechnung der Berufung an die GmbH rechtskräftig geworden ist. Gemäß § 26 Abs 2 VwGG durfte der Beschuldigte daher Beschwerde erheben (Hinweis E VS 19.12.1984, 81/11/0119, VwSlg 11625 A/1984).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejahtIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993110153.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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