RS Vwgh 1993/12/16 93/11/0164

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Veröffentlicht am 16.12.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §45 Abs2;
KDV 1967 §30 Abs2;
KDV 1967 §35 Abs1 liti;
KDV 1967 §35 Abs5 lita;
KFG 1967 §64 Abs2;
KFG 1967 §67 Abs2;
KFG 1967 §69 Abs1 litd;

Rechtssatz

Unterschreitet der Proband in einem Verfahren gem § 64 Abs 2 KFG die Mindesterfordernisse für die Sehschärfe gem § 35 Abs 5 lit a KDV in einem besonders hohem Maße (hier: hochgradige Sehschwäche mit Visus rechts und links mit Korrekturbrille 0,15, binocular 0,2), so läßt diese objektive Gegebenheit einen Ausgleich durch erlangte Geübtheit iSd § 30 Abs 2 KDV dergestalt in den Hintergrund treten, daß im Interesse der Verkehrssicherheit besondere Vorsicht bei der Beurteilung des Grades des in Rede stehenden Ausgleiches an den Tag zu legen ist. Wurden bei der praktischen Erprobung Leistungsausfälle festgestellt, deren eindeutige Ursache (auch durch SV Gutachten) nicht ermittelbar ist, ist es nicht unschlüssig, die Ursache nicht in der Nervosität des Probanden, sondern in dessen hochgradigem Sehgebrechen zu erblicken.

Schlagworte

Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993110164.X03

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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