RS Vwgh 1993/12/16 92/16/0065

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Veröffentlicht am 16.12.1993
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Index

yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
32/06 Verkehrsteuern

Norm

KVG 1934 §2 Z3 litb;

Beachte

Besprechung in ÖStZ 1996/3, S 44-47;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/03/25 92/16/0146 1

Stammrechtssatz

Leistungen sind dann freiwillig, wenn sie weder auf einer im Gesellschaftsvertrag noch auf einer im Gesetz begründeten Verpflichtung, sondern auf einem anderen Rechtsgrund beruhen. Als freiwillig sind vor allem alle Leistungen anzusehen, die auf Verträgen beruhen, denen nicht der Charakter eines Gesellschaftsvertrages zukommt. Voraussetzung für die Steuerpflicht ist, daß der Vertrag freiwillig abgeschlossen wird. Zur Steuerpflicht führt jede Zuwendung eines Vermögensteiles durch einen Gesellschafter, die ohne gesetzlichen oder gesellschaftsvertraglichen Zwang erbracht wird und die zur Erfüllung des Gesellschaftszweckes verwendet wird (Hinweis Dorazil, Kapitalverkehrsteuergesetz, Kurzkommentar, Seite 61f, Randziffern 1 bis 1.2 samt Rechtsprechung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992160065.X03

Im RIS seit

04.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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