RS Vwgh 1993/12/17 92/17/0192

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Veröffentlicht am 17.12.1993
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L34004 Abgabenordnung Oberösterreich
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §93 Abs2;
LAO OÖ 1984 §20 Abs2;

Rechtssatz

Gemäß § 20 Abs 2 OÖ LAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. Der Spruch hat den Bescheidadressaten zu nennen, das ist bei Abgabenbescheiden derjenige, an den das Leistungsgebot gerichtet ist (Hinweis: Stoll, BAO Handbuch 221).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992170192.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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