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L34004 Abgabenordnung OberösterreichNorm
BAO §93 Abs2;Rechtssatz
Gemäß § 20 Abs 2 OÖ LAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. Der Spruch hat den Bescheidadressaten zu nennen, das ist bei Abgabenbescheiden derjenige, an den das Leistungsgebot gerichtet ist (Hinweis: Stoll, BAO Handbuch 221).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992170192.X01Im RIS seit
20.11.2000