RS Vwgh 1993/12/17 93/15/0206

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Veröffentlicht am 17.12.1993
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Index

33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §2 Abs1;
BewG 1955 §30 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/15/0207

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/02/25 89/15/0064 7

Stammrechtssatz

Selbst mehrere landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Betriebe (desselben Eigentümers oder - wenn die Voraussetzungen des § 24 BewG vorliegen - von Ehegatten) bilden eine wirtschaftliche Einheit, wenn sie zusammen bewirtschaftet werden. Die letztgenannte Voraussetzung ist gegeben, wenn zwischen den Betrieben ein innerer wirtschaftlicher Zusammenhang besteht (Gürsching/Stenger Bewertungsgesetz Vermögenssteuergesetz Kommentar, 08te Aufl § 33 BewG Anm 6). Ein solcher innerer wirtschaftlicher Zusammenhang liegt ua dann vor, wenn landwirtschaftlich genutzte Flächen von einer Hofstelle aus bewirtschaftet werden; (nur) wenn zwischen den mehreren Betrieben nach den Anschauungen des Verkehrs - etwa aus Gründen der Entfernung - kein solcher Zusammenhang besteht, ist jeder Betrieb für sich als wirtschaftliche Einheit anzusehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993150206.X01

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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