RS Vwgh 1993/12/17 91/17/0183

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Veröffentlicht am 17.12.1993
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Index

L34001 Abgabenordnung Burgenland
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §198 Abs2;
BAO §93 Abs2;
BAO §93 Abs3 lita;
LAO Bgld 1963 §150 Abs2;
LAO Bgld 1963 §70 Abs2;
LAO Bgld 1963 §93 Abs3 lita;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/17/0184 Serie (erledigt im gleichen Sinn):91/17/0186 E 17. Dezember 1993 91/17/0185 E 17. Dezember 1993 91/17/0187 E 17. Dezember 1993 Siehe jedoch:K I-1/94-11 E VfGH 14. Dezember 1994;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/01/14 90/15/0041 1

Stammrechtssatz

Ein abgabenrechtlicher Bescheid ist nicht schon deshalb rechtswidrig, weil eine klare förmliche Trennung zwischen Spruch und Begründung fehlt. Es stellt keine Rechtswidrigkeit dar, wenn einzelne Spruchelemente, wie etwa die Bemessungsgrundlagen einer im Spruch festgesetzten Abgabe, erst in der Bescheidbegründung aufscheinen. Entscheidend ist nur, daß der Spruch eines Bescheides aus dem gesamten Bescheidinhalt klar hervorgeht, und daß die Bescheidbegründung eine Überprüfung des Spruchinhaltes ermöglicht. Nimmt der Spruch des Bescheides ausdrücklich auf die in der Bescheidbegründung angeführten Abgabenbemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben Bezug und erklärt er diese zu seinem Bestandteil, so ist hinreichend klargestellt, welche von welcher Bemessungsgrundlage zu erhebende Abgaben in welcher Höhe im Sinne des § 198 Abs 2 BAO Gegenstand der Entscheidung sind (Hinweis E 25.6.1980, 1311/78).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991170183.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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