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L34007 Abgabenordnung TirolNorm
BAO §184 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/11/17 89/14/0114 2Stammrechtssatz
Ist eine Schätzung zulässig, steht der Abgabenbehörde die Wahl der anzuwendenden Schätzungsmethode grundsätzlich frei (Hinweis E 2.6.1992, 88/14/0080). Die Ermittlung von Umsatz und Ertrag des Einzelunternehmens durch Schätzung des Wareneinsatzes ist durchaus zulässig, zielführend und nicht unschlüssig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991170196.X03Im RIS seit
20.11.2000