RS Vwgh 1993/12/17 91/17/0196

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Veröffentlicht am 17.12.1993
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Index

L34007 Abgabenordnung Tirol
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §184 Abs1;
LAO Tir 1984 §147 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/11/17 89/14/0114 2

Stammrechtssatz

Ist eine Schätzung zulässig, steht der Abgabenbehörde die Wahl der anzuwendenden Schätzungsmethode grundsätzlich frei (Hinweis E 2.6.1992, 88/14/0080). Die Ermittlung von Umsatz und Ertrag des Einzelunternehmens durch Schätzung des Wareneinsatzes ist durchaus zulässig, zielführend und nicht unschlüssig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991170196.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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