RS Vwgh 1993/12/17 93/17/0062

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
55 Wirtschaftslenkung

Norm

GewO 1973 §39;
PrG 1976 §14;
PrG 1976 §16a idF 1982/311;
PrG 1976 §16a idF 1982/337;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/17/0132 93/17/0183 93/17/0142 93/17/0141

Rechtssatz

In § 16a PrG idF 1982/311 wird die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers, sofern die Bestellung eines solchen gemäß § 39 GewO 1973 oder nach anderen Verwaltungsvorschriften angezeigt oder genehmigt wurde, für Übertretungen unter anderem des § 14 PrG begründet (Hinweis E 29.3.1990, 89/17/0139; E 29.3.1990, 86/17/0056). Nach dem Wortlaut des hier anzuwendenden § 16a PrG idF 1988/337 trifft die verwaltungsstrafrechtliche Veranwortlichkeit einen solchen Geschäftsführer als verantwortlichen Beauftragten (§ 9 VStG). Er trägt somit die strafrechtliche Verantwortlichkeit grundsätzlich (vgl jedoch § 9 Abs 5 und § 9 Abs 6 VStG) anstelle des sonst verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen (hier: des handelsrechtlichen Geschäftsführers), wie dies bei verantwortlichen Beauftragten nach § 9 VStG der Fall ist. Der Umstand, daß der handelsrechtliche Geschäftsführer die Geschäfte der GmbH, in deren Betrieb die Übertretungen begangen wurden, "tatsächlich führt" und dabei faktisch auch die Tätigkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers ausübt, befreit den gewerberechtlichen Geschäftsführer nicht von seiner grundsätzlich gegebenen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993170062.X01

Im RIS seit

05.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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