RS Vwgh 1993/12/17 93/15/0206

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Veröffentlicht am 17.12.1993
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33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §2 Abs1;
BewG 1955 §30 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/15/0207

Rechtssatz

Das Fehlen einer gemeinsamen Hofstelle schließt das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit nicht notwendigerweise aus. Maßgebend ist auch bei Fehlen einer gemeinsamen Hofstelle, ob das allgemeine Kriterium des inneren wirtschaftlichen Zusammenhanges zwischen mehreren formal selbständigen Betrieben so besteht, daß von einer gemeinsamen wirtschaftlichen Zweckbestimmung gesprochen werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993150206.X02

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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