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L74004 Fremdenverkehr Tourismus OberösterreichNorm
TourismusG OÖ 1990 §1 Z5;Rechtssatz
Eine natürliche Person ist - wie dies im übrigen auch für die weiteren im § 1 Z 5 OÖ TourismusG 1990 angeführten Personen und Gesellschaften zutrifft - nur dann Tourismusinteressent, wenn sie in Oberösterreich eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit iSd § 2 UStG 1972 SELBSTÄNDIG ausübt. Für die selbständige Ausübung einer solchen Tätigkeit ist dabei entscheidend, in wessen Namen und auf wessen Rechnung die Umsätze ausgeführt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992170192.X03Im RIS seit
20.11.2000