RS Vwgh 1993/12/17 92/17/0184

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.1993
beobachten
merken

Index

27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

GebAG 1975 §20 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/17/0196 E 10. Februar 1989 RS 5

Stammrechtssatz

Hat der Zeuge die von ihm beanspruchte Gebühr weder konkret beziffert noch bescheinigt, ist das Verbesserungsverfahren nach § 20 Abs 2 GebAG einzuleiten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992170184.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten