RS Vfgh 1987/11/27 B463/87

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Veröffentlicht am 27.11.1987
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Index

10 Verfassungsrecht
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

StGG Art8
PersFrSchG §4
VStG 1950 §53 Abs1
VfGG §88

Leitsatz

Vorführung zum Antritt einer nach der StVO verhängten Ersatzfreiheitsstrafe (Festnehmung und Anhaltung) ohne die in §53 Abs1 VStG zwingend vorgeschriebene Aufforderung zum Antritt der Freiheitsstrafe - Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit; Vollstreckung einer im Landesvollzugsbereich verhängten Strafe - Kostenersatz durch das Land (Wien)

Rechtssatz

Nach §4 des Gesetzes vom 27.10.1862, RGBl. 87, zum Schutze der persönlichen Freiheit dürfen die zur Anhaltung berechtigten Organe der öffentlichen Gewalt in den vom Gesetz bestimmten Fällen eine Person in Verwahrung nehmen. Hiezu zählt auch die Bestimmung des §53 VStG 1950. Der Beschwerdeführer wäre aber dann durch die Festnehmung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden, wenn die Festnehmung in dieser Gesetzesvorschrift nicht gedeckt wäre.

Keine Aufforderung gemäß §53 Abs1 VStG zum Antritt der (Ersatz-)Freiheitsstrafe.

Die Gesetzmäßigkeit des Vollzugs einer Freiheitsstrafe ist zunächst davon abhängig, daß die betreffende Verwaltungsstrafe rechtskräftig verhängt ist. Dies war hier unbestritten der Fall.

Wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkannt hat (vgl. zB VfSlg. 8770/1980 und 10.555/1985 und die dort zitierte weitere Vorjudikatur) ist die Gesetzmäßigkeit des Vollzugs einer Freiheitsstrafe, und zwar auch einer Ersatzarreststrafe, aber weiters davon abhängig, daß die in §53 Abs1 VStG 1950 zwingend vorgesehene Aufforderung zum Antritt der Freiheitsstrafe ergangen ist.

Eine solche Aufforderung ist dem Beschwerdeführer aber nicht zugestellt worden.

Die Festnehmung und Anhaltung des Beschwerdeführers waren daher schon deshalb in §53 VStG 1950 nicht gedeckt.

Festnahme und Anhaltung zum Antritt einer (Ersatz-)Freiheitsstrafe (wegen Übertretung der StVO) durch Organe der BPD Wien.

Da es sich um die Vollstreckung einer im Landesvollziehungsbereich verhängten Strafe handelt, war das Land (Wien) zum Kostenersatz zu verpflichten (vgl. zB VfSlg. 8770/1980).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Verwaltungsstrafrecht, Vollzug Strafe, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:B463.1987

Dokumentnummer

JFR_10128873_87B00463_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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