RS Vwgh 1993/12/20 93/02/0251

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.1993
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §24 Abs1;
VwGG §24 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/07/0083 B 16. Juni 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Aus dem Zusammenhalt der Bestimmungen des § 24 Abs 1 zweiter Satz und des § 24 Abs 2 erster Satz VwGG ergibt sich, dass von "gleichlautenden Ausfertigungen" einer Beschwerde nur dann gesprochen werden kann, wenn an sämtlichen im jeweiligen Beschwerdefall erforderlichen Ausfertigungen die Unterschrift des einschreitenden Rechtsanwaltes angebracht ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020251.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten