RS Vwgh 1993/12/20 93/02/0293

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Veröffentlicht am 20.12.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Melderecht

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs1;
MeldeG 1991 §7;

Rechtssatz

Die Erledigung der Bundespolizeidirektion Wien, in der darauf hingewiesen wird, daß das Ansuchen um Anmeldung samt den Meldezetteln unerledigt rückgemittelt wird, da eine Anmeldung durch postalische Übersendung der Meldezettel nicht möglich ist, enthält lediglich eine Belehrung über die nach Ansicht der Beh gegebene Rechtslage. Diese Erledigung ist sohin kein Bescheid, sie hat keinen normativen Inhalt, der Rechte des Bf berühren könnte (Hinweis E 20.2.1991, 91/02/0012).

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Bescheidcharakter Bescheidbegriff Einhaltung der Formvorschriften

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020293.X02

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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