RS Vwgh 1993/12/20 92/10/0108

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Veröffentlicht am 20.12.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApG 1907 §29 Abs4 idF 1990/362;
ApG 1907 §29 Abs5 idF 1990/362;
ApG 1907 §48 Abs2 idF 1990/362;
ApG 1907 §51 Abs3 idF 1990/362;
ApGNov 1990 Art2 Abs1;
AVG §63 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Daß im Zeitpunkt der Einbringung des Einspruches die Einspruchslegitimation des betroffenen Arztes - im Hinblick auf die erst nach diesem Zeitpunkt erteilte Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke - nicht gegeben war, ändert nichts daran, daß den Behörden - bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Entscheidung, auf den sie die Beurteilung der Sachlage und Rechtslage grundsätzlich abzustellen hatten (Hinweis E 26.4.1993, 91/10/0252) - der Einspruch eines iSd § 29 Abs 4 und 5 ApG betroffenen Arztes vorlag. Der Einspruch war somit als durch die zwischenzeitig erfolgte Erteilung der Bewilligung der Haltung einer ärztlichen Hausapotheke "konvalidiert" anzusehen.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinVoraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992100108.X08

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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