RS Vwgh 1993/12/21 92/08/0217

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Veröffentlicht am 21.12.1993
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §4 Abs2;
ASVG §5 Abs1 Z1;
ASVG §8 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Hat der Bewerdeführer nur gelegentlich, und zwar dann in den drei kleinen Betrieben seines Vaters mitgeholfen, wenn er wollte, so war er in den Betrieben seines Vaters nicht als Dienstnehmer iSd § 4 Abs 2 ASVG und damit des ersten Tatbestandes des § 8 Abs 1 Z 2 ASVG beschäftigt, sondern übte er diese Mithilfe vor Erlangung seiner Volljährigkeit aufgrund einer familienrechtlichen Verpflichtung, nach Erlangung seiner Volljährigkeit familienhaft aus (Hinweis E 10.10.1980, 1205/78, VwSlg 10.258 A 1980). Mangels Regelmäßigkeit seiner Beschäftigung war dann aber auch nicht der zweite Tatbestand des § 8 Abs 1 Z 2 ASVG erfüllt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080217.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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