RS Vwgh 1993/12/21 90/08/0224

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Veröffentlicht am 21.12.1993
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ABGB §863;
ASVG §4 Abs2;

Rechtssatz

Ob im Auseinanderfallen von Vertragsinhalt und praktischer Durchführung des Vertrages durch den Vertreter eine konkludente Vertragsänderung liegt, hängt davon ab, ob dem diesen kontrollierenden Gebietsrepäsentanten Dienstgeberfunktion (dh hier: auch die Berechtigung zur Vertragsgestaltung) zugekommen wäre und dieser das der Repräsentanten-Vereinbarung krass widersprechende Verhalten des Vertreters (hier: Nichteinhaltung der Arbeitszeit, Besuch der Wochenmeetings und Monatsmeetings nur fallweise nach eigenem Gutdünken, keine Unterwerfung unter den Dienstgeberwillen) stillschweigend geduldet hat. Aus diesem Verhalten könnte dann unter Umständen auf einen entsprechenden Verpflichtungswillen des Dienstgebers geschlossen werden.

Schlagworte

Dienstnehmer Begriff Vertreter Konsulenten Inkassanten Kontrollore uä

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990080224.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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