RS Vwgh 1993/12/21 93/14/0216

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.1993
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Index

21/02 Aktienrecht
21/03 GesmbH-Recht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

AktG 1965 §126 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs2;
GmbHG §35;
KStG 1966 §22 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/02/24 92/13/0118 2

Stammrechtssatz

Wird die Bilanz auf Grund des Ergebnisses einer Betriebsprüfung geändert und beschlossen, die sich aus der Betriebsprüfung ergebenden Mehrbeträge auszuschütten, kann die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes gemäß § 22 Abs 2 KStG 1966 nicht mit der Begründung verweigert werden, die Abgabenbehörde habe der Bilanzänderung nicht zugestimmt. Die Bestimmung des § 22 Abs 2 KStG 1966 knüpft allein an handelsrechtliche Vorschriften und damit an die handelsrechtliche Bilanz an, sodaß sich idZ die Frage der Bilanzänderung iSd

§ 4 Abs 2 zweiter Satz EStG 1972 nicht stellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993140216.X03

Im RIS seit

07.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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