RS Vwgh 1993/12/21 93/14/0216

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.1993
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Index

21/02 Aktienrecht
21/03 GesmbH-Recht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

AktG 1965 §126 Abs1;
GmbHG §35;
KStG 1966 §22 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/08/07 89/14/0160 1

Stammrechtssatz

Voraussetzung für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 22 Abs 2 KStG 1966 ist ein sowohl formal als auch inhaltlich dem Handelsrecht entsprechender Gewinnverteilungsbeschluß. Zur Prüfung dieser Frage sind die Bestimmungen des Aktiengesetzes 1965 bzw des Gesetzes über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung 1906 in der jeweils geltenden Fassung heranzuziehen. Demnach sind Ausschüttungen nur dann als unzulässig anzusehen, wenn sich die Gewinnverteilung auf einen handelsrechtlich nicht ordnungsgemäß festgestellten Jahresabschluß bezieht bzw wenn der Ausschüttungsbeschluß sonstigen handelsrechtlichen Vorschriften (inbesondere Formregelungen und Fristenregelungen) widerspricht (Hinweis Gassner, Gewinnausschüttungen aus steuerfreien Gesellschaftereinlagen oder unversteuerten Rücklagen und gespaltener Körperschaftsteuersatz, ÖStZ 1976, 158 f).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993140216.X02

Im RIS seit

07.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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