RS Vwgh 1993/12/21 90/14/0258

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Veröffentlicht am 21.12.1993
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Index

20/05 Wohnrecht Mietrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §28 Abs3;
MRG §20;
MRG §45;

Rechtssatz

Durch die Bildung eines steuerfreien Betrages nach § 28 Abs 3 EStG 1972 wird die Möglichkeit eröffnet, daß verrechnungspflichtige Mietzinse nach § 20 Mietrechtsgesetz ohne vorhergehende Kürzung durch Einkommensteuern für die Erhaltung und Verbesserung des Mietobjektes verwendet werden können. Diese - vorläufige - Steuerfreistellung ändert aber nichts daran, daß die verrechnungspflichtigen Mietzinse grundsätzlich steuerpflichtige Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sind, über die der Hauseigentümer nach seinem Belieben verfügen kann. Er ist nur verpflichtet, die Mittel für die im Gesetz vorgesehenen Instandhaltungsarbeiten und Verbesserungsarbeiten ohne Erhöhung der Mietzinse aus eigenem beizustellen, soweit das Erfordernis nicht die gesetzlichen Mietzinsreserven übersteigt (Hinweis Hofstätter-Reichel, Kommentar zum EStG 1972, Anmerkung 16 Punkt 1 zu § 28 EStG 1972; Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuer-Handbuch, Textziffer 6 zu § 19 und Textziffer 36 zu § 28 EStG 1972).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990140258.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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