RS Vwgh 1993/12/21 93/08/0120

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Veröffentlicht am 21.12.1993
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66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

GSVG 1978 §25;
GSVG 1978 §40 Abs1;

Rechtssatz

Im Hinblick darauf, daß die Beitragsgrundlage in der Pflichtversicherung nach dem GSVG an den steuerpflichtigen Einkünften des Versicherten nach Maßgabe der §§ 25 ff GSVG anknüpft, ist die im Formular "Versicherungserklärung" unter Punkt 5 enthaltene Frage "Werden oder wurden Sie bereits

steuerlich veranlagt? ... wenn ja: seit wann bzw von wann bis

wann? ... bei welchem Finanzamt und unter welcher

Steuernummer? ..." maßgebend für die Grundlagen zur Berechnung der Beiträge. Eine unrichtige Angabe in diesem Belang ist daher grundsätzlich geeignet, die Anwendung der längeren Verjährungsfrist herbeizuführen. Wird eine Versicherungserklärung von einem Dritten ausgefüllt, hat sich der Versicherte, der eine solche Versicherungserklärung unterfertigt, von der Richtigkeit der Angaben in dieser Erklärung zu überzeugen (Hinweis E 11.5.1993, 92/08/0182).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993080120.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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