RS Vwgh 1993/12/21 93/14/0216

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Veröffentlicht am 21.12.1993
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1972 §6;
KStG 1966 §8 Abs1;

Rechtssatz

Zu einer Berichtigung der Handelsbilanz kann es bei einer verdeckten Gewinnausschüttung nur kommen, wenn der Rückforderungsanspruch zum Bilanzstichtag bereits den Charakter eines Vermögensgegenstandes hat. Ähnlich dem Wirtschaftsgut muß ein Vermögensgegenstand Bewertbarkeit aufweisen, es muß sich um einen Gegenstand handeln, den man sich im kaufmännischen Leben "etwas kosten läßt" und den man letztlich - insbesondere im Bereich der Forderungen - wertmäßig auch realisieren kann. Ist ein Anspruch überhaupt nicht bekannt oder wird dieser bewußt unterdrückt bzw negiert, so handelt es sich dabei mangels Bewertbarkeit bzw Realisierungsabsicht weder um einen Vermögensgegenstand noch um ein Wirtschaftsgut.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993140216.X05

Im RIS seit

07.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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