RS Vwgh 1993/12/21 89/14/0268

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Veröffentlicht am 21.12.1993
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
53 Wirtschaftsförderung

Norm

EStG 1972 §24 Abs1 Z1;
InvestPrämG §2 Abs3 Z4;

Rechtssatz

Eine Betriebsübertragung ist zu bejahen, wenn ein in sich organisch geschlossener Komplex von Wirtschaftsgütern übereignet wird, der die wesentliche Grundlage des Betriebes bildet, sodaß der Erwerber in die Lage versetzt wird, den Betrieb fortzuführen (Hinweis E 30.9.1980, 1618/80, VwSlg 5512 F/1980).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1989140268.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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