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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1966 §22 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1254/74 E 22. Juni 1976 VwSlg 4995 F/1976 RS 1Stammrechtssatz
Für ein bereits abgelaufenes Wirtschaftsjahr ist die Ausschüttung eine nachträgliche, wenn nach der Beschlußfassung über die Gewinnverwendung die Hauptversammlung bzw Generalversammlung von der Befugnis Gebrauch macht, Teile des ausgewiesenen Reingewinnes, die nicht zur Ausschüttung gelangt sind, - auf Grund eines neuen Beschlusses - zur Auszahlung an die Gesellschafter zu bringen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993140216.X01Im RIS seit
07.08.2001Zuletzt aktualisiert am
17.11.2010