RS Vwgh 1993/12/21 91/04/0209

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §52;
GewO 1973 §77 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/04/0035 E 25. September 1990 RS 3

Stammrechtssatz

Der gewerbetechnische Amtssachverständige darf in Ansehung der Art und der Häufigkeit der Verwendung der Planierraupe nicht von im Verfahren erstatteten Auskünften des Betriebsanlagengenehmigungswerbers ausgehen, ohne daß sich diese Umstände etwa in einer verpflichtenden Weise aus der Betriebsbeschreibung bzw. aus Auflagenvorschreibungen ergeben.

Schlagworte

Sachverständiger Aufgaben Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Gewerbetechniker Lärmimmission Kfz LKW PKW Dauerschallpegel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991040209.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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