RS Vwgh 1993/12/21 93/04/0118

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.1993
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
19/05 Menschenrechte
50/01 Gewerbeordnung
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Norm

B-VG Art140 Abs1;
GewO 1973 §88 Abs2;
HKG 1946 §1 Abs2;
HKG 1946 §57a;
HKG 1946 §57g;
MRK Art6 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/11/23 93/04/0126 3

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich nicht zu einer Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof wegen einer Unvereinbarkeit des § 57a und § 57g HKG mit Art 6 Abs 1 MRK veranlaßt. Bei der Bundeswirtschaftskammer handelt es sich zufolge § 1 Abs 2 HKG um eine Körperschaft öffentlichen Rechts mit im Interesse der Allgemeinheit wahrzunehmendem Aufgabengebiet. Davon ausgehend sind beim VwGH keine Bedenken dahin entstanden, bei der Regelung der Grundumlage gehe es um die Abgrenzung der Vermögenssphären und damit Interessenssphären der Bürger untereinander, nicht hingegen um die Durchsetzung öffentlicher Interessen zugunsten der Allgemeinheit, somit um gemäß Art 6 Abs 1 MRK dem Kernbereich des Zivilrechts zugehörende Ansprüche und Verpflichtungen (Hinweis VfGH 14.10.1987, VfSlg 11500 und 26.6.1991, VfSlg 12774). Der Hinweis auf die Bestimmung des § 88 Abs 2 GewO 1973 geht in diesem Zusammenhang schon deshalb fehl, weil primär Voraussetzung der Entziehung der Gewerbeberechtigung nach dieser Gesetzesstelle die Nichtausübung des Gewerbes während der letzten zwei Jahre ist, und es sich bei der Nichtentrichtung der Umlage an die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft lediglich um ein kumulativ hinzutretendes Tatbestandselement handelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993040118.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten