RS Vwgh 1993/12/21 89/14/0268

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Veröffentlicht am 21.12.1993
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
53 Wirtschaftsförderung

Norm

EStG 1972 §24 Abs1 Z1;
InvestPrämG §2 Abs3 Z4;

Rechtssatz

Der Erwerb eines Betriebes setzt keineswegs voraus, daß die bisherige Betriebsführung, die betriebsinterne Organisation, die Produktplanung und andere Entscheidungsfaktoren unverändert bleiben. Ebenso wie ein Betriebsinhaber seine betrieblichen Entscheidungen ändern kann, ohne dadurch die Betriebsidentität in Frage zu stellen, kann auch der Erwerber eines Betriebes andere Entscheidungen treffen, ohne daß deswegen der Betriebserwerb als Neugründung eines Betriebes anzusehen wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1989140268.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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