RS Vwgh 1993/12/21 92/08/0217

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Veröffentlicht am 21.12.1993
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §8 Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1280/58 B 21. Oktober 1959 RS 1

Stammrechtssatz

Im § 8 Abs 1 Z 2 ASVG werden zwei Gruppen von Teilversicherten unterschieden, wobei beiden Gruppen gemeinsam ist, daß es sich um Personen handelt, die in den Betrieben - ausgenommen landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche oder gleichgestellte Betriebe - bestimmter naher Angehöriger beschäftigt sind. Der Unterschied zwischen den beiden Gruppen besteht darin, daß die erste Gruppe nur Personen umfaßt, die als Dienstnehmer oder Lehrlinge beschäftigt sind, ohne daß jedoch hiebei das Lebensalter von Belang wäre, während zur zweiten Gruppe jene Personen gehören, die ohne Entgelt regelmäßig beschäftigt sind, keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgehen und bereits das siebzehnte Lebensjahr vollendet haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080217.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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