RS Vwgh 1993/12/21 92/08/0217

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Veröffentlicht am 21.12.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §5 Abs1 Z1;
ASVG §8 Abs1 Z2;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;

Rechtssatz

Zeugenaussagen kann nicht von vorneherein die Eignung des Aussagewertes zu einem weit zurückliegenden Sachverhalt abgesprochen werden, da von dieser "Schwierigkeit" gleichermaßen alle Beweismittel betroffen sind (hier: Zur Frage der "regelmäßigen" Beschäftigung iSd § 8 Abs 1 Z 2 ASVG).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel ZeugenbeweisBeweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte ZeugenaussagenAblehnung eines Beweismittels

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080217.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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