RS Vwgh 1993/12/21 90/14/0258

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.1993
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
22/03 Außerstreitverfahren
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §550;
ABGB §819;
ABGB §863;
ABGB §869;
ABGB §914;
AußStrG §170;
AußStrG §174;
BAO §188 Abs1 litd;
EStG 1972 §28 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/12/11 90/14/0079 1

Stammrechtssatz

Kein Abgehen von der Rechtsansicht, daß bei Gesamtrechtsnachfolge in das Eigentum eines Miethauses gemäß § 28 Abs 3 EStG 1972 steuerfrei gelassene Beträge nicht nachzuversteuern sind (Hinweis E 17.1.1984, 83/14/0171), wohl aber bei entgeltlicher Veräußerung, die nicht Gesamtrechtsnachfolge, sondern Einzelrechtsnachfolge bewirkt (Hinweis E 5.6.1985, 84/13/0291, E 18.1.1989, 88/13/0014). Für die Frage, wem von zwei gleichteiligen Testamentserben ein zur Verlassenschaft gehöriges Miethaus als Einkunftsquelle und damit die Auflösung des vom Erblasser steuerfrei gelassenen Betages zuzurechnen ist, wenn ein Hälfteanteil hievon entgeltlich veräußert wird, kommt es auf den durch den übereinstimmenden Willen der Vertragschließenden bestimmten Inhalts der Vereinbarung zwischen den Miterben über eine Erbteilung (hier: vor Einantwortung) an

(Hinweis E 20.9.1988, 87/14/0167, E 24.4.1990, 90/14/0014, E 18.6.1969, 565/68, E 6.5.1975, 1526, 1527/73) und nicht auf den davon allenfalls abweichenden Urkundeninhalt (einschließlich der Verbücherungsklausel in der Einantwortungsurkunde).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990140258.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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