RS Vwgh 1993/12/22 90/13/0152

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Veröffentlicht am 22.12.1993
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §26;
EStG 1972 §29 Z4;
EStG 1972 §67 Abs2;

Rechtssatz

In das Sechstel der laufenden Bezüge nach § 67 Abs 2 EStG 1972 können nur Beträge einbezogen werden, welche zum Arbeitslohn gehören. Aufwandsersätze, die gemäß § 26 EStG 1972 nicht unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit fallen, erhöhen somit ebensowenig das Sechstel wie Entschädigungen iSd § 29 Z 4 EStG 1972.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990130152.X05

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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