RS Vwgh 1993/12/22 90/13/0152

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Veröffentlicht am 22.12.1993
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §67 Abs1;
EStG 1972 §67 Abs2;

Rechtssatz

Wohl dürfen sonstige Bezüge iSd § 67 Abs 1 EStG 1972 nur insoweit mit den festen Steuersätzen des § 67 Abs 1 legcit versteuert werden, als sie in ihrer Summe das Sechstel der laufenden Bezüge nicht übersteigen. Ob sonstige Bezüge in Jahressechsteln Deckung finden, richtet sich jedoch nach den Verhältnissen im Zeiptunkt ihres Zufließens.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990130152.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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