RS Vwgh 1993/12/22 91/10/0161

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Veröffentlicht am 22.12.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §8;
ForstG 1975 §49 Abs1;
ForstG 1975 §49 Abs2;
ForstG 1975 §50 Abs2;
ForstG 1975 §50 Abs3;

Rechtssatz

In einem Verfahren nach § 50 Abs 3 ForstG 1975 hat ein betroffener Waldeigentümer Parteistellung, weil es hiebei nicht nur um verwaltungspolizeiliche Gefahrenabwehr, sondern gerade auch um den Schutz der im Hinblick auf ihr räumliches Naheverhältnis konkret betroffenen Waldeigentümer geht und überdies ihre Rechtsstellung als betroffene Nachbarn durch die forstrechtliche Bewilligung geändert werden kann (Hinweis Raschauer, Umweltschutzrecht, 221; Kalss, Forstrecht, 125; Schwarzer in List-Schwarzer-Wischin, Luftreinhaltungsrecht für Betriebsanlagen, 213 Rz 8).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991100161.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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