RS Vwgh 1994/1/13 93/18/0556

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Veröffentlicht am 13.01.1994
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §24 Abs1;
VwGG §24 Abs2;
VwGG §34 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/04/0084 B 15. September 1987 RS 2

Stammrechtssatz

Unter Ausfertigung der Beschwerde ist, wie sich aus § 24 Abs 2 erster Satz VwGG ergibt, nur ein mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehenes Geschäftsstück zu verstehen (Hinweis B 9.1.1978, 2627/77, B 17.12.1982, 82/04/0219 und B 5.5.1987, 87/04/0030, AW 87/04/0012 ua). Die Nachreichung einer Ausfertigung des ursprünglichen Beschwerdeschriftsatzes, auf welcher die Unterschrift des einschreitenden Rechtsanwaltes nicht einmal in Ablichtung aufscheint, kann nicht als Befolgung des Mängelbehebungsauftrages angesehen werden (Hinweis B 11.12.1984, 84/04/0188, 0189, B 19.6.1986, 86/04/0074 und B 5.5.1987, 87/04/0030, AW 87/04/0012).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993180556.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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