RS Vfgh 1987/12/5 V74/86

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Veröffentlicht am 05.12.1987
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
"Verordnungen des Bürgermeisters der Marktgemeinde Schönberg am Kamp aus dem Jahre 1985, mit denen das durch das Straßenverkehrszeichen nach §52 Z1 StVO kundgemachte Fahrverbot (in beiden Richtungen) beim Haus Badgasse 15 in Schönberg am Kamp durch die Zusatztafeln nach §54 Abs1 StVO Ausgenommen Anrainer und Zufahrt zur Sauna gestattet eingeschränkt wird"

Leitsatz

Gerichtsantrag auf Aufhebung der Verordnungen des Bürgermeisters der Marktgemeinde Schönberg am Kamp betreffend Ausnahmen von einem Fahrverbot; in Zusatztafeln enthaltene Ausnahmen setzen das öffentlich-rechtliche Verbot für den ausgenommenen Benützerkreis außer Kraft; solche Zusatztafeln können die Rechte des Eigentümers gegenüber Dritten ebensowenig beschränken wie eine vollständige Aufhebung des Fahrverbots - das Untersagungsrecht des Eigentümers wird nicht berührt; Verhängung von verkehrsbeschränkungen indiziert nicht den Gemeingebrauch; Voraussetzung für die Möglichkeit der Anbringung eines Verkehrszeichens iSd StVO ist die bloße Tatsache eines öffentlichen Verkehrs (§1 Abs1 StVO); die die V kann offenbar nicht präjudiziell für die Entscheidung des Gerichtes sein; Zurückweisung des Antrags mangels Präjudizialität im Verfahren vor dem VfGH

Rechtssatz

Zurückweisung eines Gerichtsantrages auf Aufhebung der "Verordnungen des Bürgermeisters der Marktgemeinde Schönberg am Kamp aus dem Jahre 1985, mit denen das durch das Straßenverkehrszeichen nach §52 Z1 StVO kundgemachte 'Fahrverbot (in beiden Richtungen)' beim Haus Badgasse 15 in Schönberg am Kamp durch die Zusatztafeln nach §54 Abs1 StVO 'Ausgenommen Anrainer' und 'Zufahrt zur Sauna gestattet' eingeschränkt wird."

Zivilprozeß zwischen Eigentümern eines herrschenden und eines dienenden Grundstückes. Eine Zufahrt zu den Parzellen der Beklagten und damit zur Sauna ist mit zweispurigen Fahrzeugen nur über die Brücke der Kläger möglich. Angefochtene Verordnung räume den Beklagten mehr Rechte ein als vereinbarte Servitut.

Die nicht näher begründete Prämisse des Gerichtes, das Untersagungsrecht des Klägers sei "durch das öffentliche Recht eingeschränkt", ist offenkundig unrichtig. Es gibt nicht den geringsten Anhaltspunkt für die Annahme, die bekämpften Zusatztafeln würden eine in das Eigentumsrecht der Kläger eingreifende Erlaubnis erteilen. Da sie nur das öffentlich-rechtliche Verbot einschränken, berühren sie das Untersagungsrecht des Eigentümers nicht, und das Gericht hat den bei ihm anhängigen Rechtsstreit ohne Bezugnahme auf die angegriffene Verordnung zu lösen.

Der Verfassungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, daß er sich nicht für berechtigt hält, bei der Prüfung der Frage, ob die Vorschrift, deren Verfassungs- oder Gesetzwidrigkeit behauptet wird, für die Entscheidung des Gerichtes präjudiziell ist, das Gericht an eine bestimmte Auslegung zu binden und damit auf diese Art der gerichtlichen Entscheidung indirekt vorzugreifen. Ein Mangel der Präjudizialität liegt daher nur dann vor, wenn die zur Prüfung beantragte Bestimmung ganz offenbar und schon begrifflich überhaupt nicht als eine Voraussetzung des gerichtlichen Erk. in Betracht kommen kann (vgl. VfSlg. 6278/1970 und die dort genannte Vorjudikatur, ferner VfSlg. 7999/1977, 8136/1977, 8318/1978, 8871/1980, 9284/1981, 9811/1983, 9911/1983, 10296/1984, 10357/1985, 10640/1985 und VfGH G86/86 3.10.1986).

Entscheidungstexte

  • V 74/86
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 05.12.1987 V 74/86

Schlagworte

VfGH / Präjudizialität, Privatrecht - öffentliches Recht, Straßenpolizei

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:V74.1986

Dokumentnummer

JFR_10128795_86V00074_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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