RS Vwgh 1994/1/17 94/19/0886

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Veröffentlicht am 17.01.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §16 Abs1;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/01/20 92/01/0950 5

Stammrechtssatz

Nur im Fall hinreichender deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Betracht kommt, hat die Behörde in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben zu dringen. Die in § 16 Abs 1 AsylG 1991 normierte Pflicht der Behörde geht aber nicht so weit, daß sie Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, ermitteln müßte (Hinweis E 30.11.1992, 92/01/0800 - 0803).

Schlagworte

Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994190886.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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