RS Vwgh 1994/1/18 93/14/0164

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Veröffentlicht am 18.01.1994
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §19 Abs2;
EStG 1988 §19 Abs2;

Rechtssatz

Beim Einnahmen-Ausgaben-Rechner liegt eine Ausgabe (Abfluß) erst dann vor, wenn der geleistete Betrag aus der wirtschaftlichen Verfügungsmacht des Abgabepflichtigen ausscheidet, nicht hingegen bereits mit der Belastung des Bankkontos, ohne Rücksicht darauf, ob ein Guthaben verringert oder der Schuldenstand vergrößert wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993140164.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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