RS Vfgh 1987/12/7 B253/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.12.1987
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Index

10 Verfassungsrecht
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung
StGG Art8
PersFrSchG
VStG 1950 §35 litb
ZPO §43 Abs1
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StGG Art. 8 gültig von 23.12.1867 bis 31.12.1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 684/1988
  1. ZPO § 43 heute
  2. ZPO § 43 gültig ab 01.01.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984

Leitsatz

Freiwillige Folgeleistung einer Aufforderung zum Gendarmeriepostenkommando mitzukommen - keine Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt; Zurückweisung in diesem Umfang Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit; Art8 StGG; unvertretbare Annahme der Fluchtgefahr iSd §35 litb VStG; Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit durch (als Festnahme zu qualifizierende) zwangsweise Vorführung vom Gendarmeriepostenkmmando zur Bezirkshauptmannschaft; die Kosten waren gegeneinander aufzuheben

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof hat bereits wiederholt dargetan (zB VfSlg. 3154/1957, 7060/1973, 8961/1980), daß für die begründete Annahme von Fluchtgefahr konkrete Umstände vorliegen müssen.

Solche Umstände waren hier nicht gegeben: Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist österreichische Staatsbürgerin; sie hat ihren ständigen Wohnsitz in Österreich. Den einschreitenden Beamten war bekannt, daß sich der Beschwerdeführer in seiner ehelichen Wohnung aufhielt. Er war - wie dargetan - den Gendarmeriebeamten freiwillig von dort zum Gendarmerieposten Gisingen gefolgt. Unter diesen Umständen war es höchst unwahrscheinlich, daß er sich der Strafverfolgung zu entziehen suchen werde, zumal er bloß verdächtig war, Verwaltungsübertretungen begangen zu haben, die nicht mit besonderer Strenge sanktioniert sind. Die Beamten konnten weder annehmen, daß der Beschwerdeführer im Inland "untertauchen" (bestand doch damals gegen ihn kein Aufenthaltsverbot), noch daß er ins Ausland flüchten werde (war es doch gerade seine erkennbare Absicht, nicht in seinem Heimatland, sondern in Österreich zu wohnen).

Festnahme und Anhaltung mangels gerechtfertigter Annahme von Fluchtgefahr in §35 litb VStG nicht gedeckt.

Der Begriff der Verhaftung iSd - auf Verfassungsstufe stehenden (Art149 Abs1 B-VG) - Gesetz vom 27.10.1862, RGBl. 87, zum Schutze der persönlichen Freiheit, erfaßt zwar alle unmittelbaren Freiheitsbeschränkungen, auch wenn diese nicht formell als Verhaftung verfügt worden sind (vgl. zB VfSlg. 9494/1982, 10.526/1985).Der Begriff der Verhaftung iSd - auf Verfassungsstufe stehenden (Art149 Abs1 B-VG) - Gesetz vom 27.10.1862, RGBl. 87, zum Schutze der persönlichen Freiheit, erfaßt zwar alle unmittelbaren Freiheitsbeschränkungen, auch wenn diese nicht formell als Verhaftung verfügt worden sind vergleiche zB VfSlg. 9494/1982, 10.526/1985).

Dennoch ist das in Beschwerde gezogene Verhalten der Gendarmeriebeamten nicht als Verhaftung iSd zitierten Gesetzes zu werten.

Der Beschwerdeführer wurde weder formell festgenommen noch war der Wille der einschreitenden Beamten - objektiv - darauf gerichtet, seine Freiheit zu beschränken. Der von den Beamten geäußerte Wunsch, der Beschwerdeführer möge mit ihnen zum Gendarmerieposten kommen, stellte keinen - sofortige Befolgung heischenden - Befehl dar, bei dessen Nichtbefolgung er mit der Ausübung von körperlichem Zwang zu rechnen gehabt hätte.

Zurückweisung der Beschwerde mangels Zuständigkeit (vgl. zB VfSlg. 8879/1980, 9494/1982, 10.526/1985).Zurückweisung der Beschwerde mangels Zuständigkeit vergleiche zB VfSlg. 8879/1980, 9494/1982, 10.526/1985).

Da beide Parteien teils obsiegt haben und teils unterlegen sind, waren die Kosten gemäß §43 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG gegeneinander aufzuheben (vgl. zB VfSlg. 10.363/1985).Da beide Parteien teils obsiegt haben und teils unterlegen sind, waren die Kosten gemäß §43 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG gegeneinander aufzuheben vergleiche zB VfSlg. 10.363/1985).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Verwaltungsstrafrecht, Festnehmung, Fluchtgefahr, VfGH / Zuständigkeit, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:B253.1987

Dokumentnummer

JFR_10128793_87B00253_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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