RS Vwgh 1994/1/18 93/14/0050

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.01.1994
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §289 Abs2;

Rechtssatz

Gemäß § 289 Abs 2 BAO hat die Behörde nicht nur das Recht, sondern die Pflicht, den vor ihr angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung hin auf seine Übereinstimmung mit dem Gesetz zu überprüfen und allenfalls entsprechend abzuändern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993140050.X02

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten