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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §289 Abs2;Rechtssatz
Gemäß § 289 Abs 2 BAO hat die Behörde nicht nur das Recht, sondern die Pflicht, den vor ihr angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung hin auf seine Übereinstimmung mit dem Gesetz zu überprüfen und allenfalls entsprechend abzuändern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993140050.X02Im RIS seit
01.06.2001