RS Vwgh 1994/1/18 93/14/0169

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Veröffentlicht am 18.01.1994
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Index

21/03 GesmbH-Recht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1972 §6;
GmbHG §35 Abs1;
GmbHG §82 Abs1;

Rechtssatz

Gewinnverteilungsbeschlüsse bei einer GmbH bedürfen im Rahmen ihrer Geschäftsführung der Übereinstimmung ihrer Gesellschafter. Können diese zu keiner Einigung in der Frage gelangen, ob der Gewinn ausgeschüttet oder auf neue Rechnung vorgetragen werden soll, allenfalls in welchem Ausmaß das eine oder das andere, kann eine Forderung der Gesellschafter auf den Gewinnanteil nicht entstehen. Stets gleichgerichtete Interessen dürfen nicht ohne weiteres allein aus dem Angehörigenverhältnis zwischen den Gesellschaftern vorweg angenommen werden. Eine Erfahrungstatsache, Ehegatten als Hälftegesellschafter hätten in der Regel in Fragen der Gewinnfeststellung und Gewinnverteilung gleichgerichtete Interessen, besteht in dieser Allgemeinheit nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993140169.X05

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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