RS Vwgh 1994/1/18 93/14/0206

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.01.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §24 Abs1;
VwGG §24 Abs2;
VwGG §29;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1993/09/14 93/15/0090 1

Stammrechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH kann unter einer Ausfertigung nur ein - zumindest in Fotokopie - unterschriebener Schriftsatz verstanden werden (Hinweis B 14.9.1992, 92/15/0078. Da die auf Grund des Verbesserungsauftrages im konkreten Fall vorgelegten Ablichtungen der eingebrachten Beschwerde nicht einmal in Fotokopie mit der Unterschrift des Rechtsanwaltes des Bf versehen sind und auch die Bezeichnung des Rechtsanwaltes fehlt, sind diese nicht als Ausfertigungen anzusehen, weswegen der Bf schon aus diesem Grund dem ihm erteilten Auftrag zur Verbesserung der Beschwerde nur teilweise nachgekommen ist. Auch die nicht wieder erfolgte Vorlage des zurückgestellten - in Ablichtung eingebrachten - angefochtenen Bescheides stellt eine teilweise Nichtbefolgung des dem Bf erteilten Auftrages zur Verbesserung der Beschwerde dar.

Schlagworte

ZurückziehungMängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993140206.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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