RS Vwgh 1994/1/18 93/07/0177

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Veröffentlicht am 18.01.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg;
WRG 1959 §117 Abs1;
WRG 1959 §117 Abs4;
WRG 1959 §31 Abs3;
WRG 1959 §31 Abs4;

Rechtssatz

§ 117 Abs 1 WRG umfaßt nicht nur Entscheidungen über die Höhe der Kosten, sondern auch darüber, ob überhaupt eine derartige Leistung (Kostenersatz) zu erbringen ist, weshalb die sukzessive Gerichtszuständigkeit auch für Bescheide, mit denen eine Kostenersatzpflicht dem Grunde nach - ohne Festsetzung der konkreten Höhe - ausgesprochen wurde, gilt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993070177.X02

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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