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83 Natur- und UmweltschutzNorm
B-VG Art131 Abs1 Z2 und Z3, Abs2Leitsatz
Verfassungswidrigkeit der Ermächtigung staatlicher Organe (Landeshauptmann und Landesumweltanwaltschaft) zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wegen Verletzung von Interessen des Umweltschutzes oder sonstiger von ihnen wahrzunehmender öffentlicher Interessen wegen Verletzung des verfassungsrechtlichen Rechtsschutzsystems; Verletzung subjektiver Rechte als Voraussetzung einer Beschwerdelegitimation vor dem Verfassungsgerichtshof; Amtsbeschwerde wegen objektiver Rechtsverletzung nur vor dem Verwaltungsgerichtshof; Parteistellung einer bestimmten Interessentengruppe auch gemeinschaftsrechtlich nicht gebotenSpruch
Die Wortfolge "mit den Rechten nach §19 Abs3 zweiter Satz" in §24 Abs3 zweiter Satz des Bundesgesetzes über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, idF BGBl. I Nr. 89/2000 wird als verfassungswidrig aufgehoben. Die Wortfolge "mit den Rechten nach §19 Abs3 zweiter Satz" in §24 Abs3 zweiter Satz des Bundesgesetzes über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2000, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2005 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt römisch eins verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1.1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zZ B456, 457/03 eine auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde des Landeshauptmannes von Salzburg gegen zwei Bescheide des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie anhängig, mit denen jeweils auf Grund von Anträgen zweier "Standortgemeinden", der "mitwirkenden Behörden" (Landesregierung Salzburg, Landeshauptmann von Salzburg und Bezirkshauptmannschaft Tamsweg) und der "Umweltanwaltschaft Salzburg" gemäß §24 Abs3 des Umweltweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. 697/1993, idF BGBl. I 89/2000 festgestellt wurde, dass für das Vorhaben "Katschberg-Tunnel (2. Röhre)" bzw. das Vorhaben "Tauern-Tunnel (2. Röhre)" im Zuge der A 10 Tauern Autobahn keine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß §23a UVP-G 2000 durchzuführen sei. Anträge anderer Gemeinden wurden (weil nicht Standortgemeinden) unter einem mangels Parteistellung zurückgewiesen.römisch eins. 1.1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zZ B456, 457/03 eine auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde des Landeshauptmannes von Salzburg gegen zwei Bescheide des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie anhängig, mit denen jeweils auf Grund von Anträgen zweier "Standortgemeinden", der "mitwirkenden Behörden" (Landesregierung Salzburg, Landeshauptmann von Salzburg und Bezirkshauptmannschaft Tamsweg) und der "Umweltanwaltschaft Salzburg" gemäß §24 Abs3 des Umweltweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt 697 aus 1993,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 89 aus 2000, festgestellt wurde, dass für das Vorhaben "Katschberg-Tunnel (2. Röhre)" bzw. das Vorhaben "Tauern-Tunnel (2. Röhre)" im Zuge der A 10 Tauern Autobahn keine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß §23a UVP-G 2000 durchzuführen sei. Anträge anderer Gemeinden wurden (weil nicht Standortgemeinden) unter einem mangels Parteistellung zurückgewiesen.
Gegen den das Vorhaben "Katschberg-Tunnel (2. Röhre)" betreffenden Bescheid richtet sich weiters die hg. zZ B462/03 protokollierte Beschwerde der Sbg. Landesumweltanwaltschaft.
1.2. Der Landeshauptmann von Salzburg erachtet sich ebenso wie die Sbg. Landesumweltanwaltschaft durch den jeweils angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt; die Landesumweltanwaltschaft darüber hinaus auch in jenem auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter sowie in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes, nämlich des §40 Abs1 UVP-G 2000.
Ihre Beschwerdelegitimation gründen beide Einschreiter auf §24 Abs3 (iVm §19 Abs3) UVP-G 2000. Ihre Beschwerdelegitimation gründen beide Einschreiter auf §24 Abs3 in Verbindung mit §19 Abs3) UVP-G 2000.
2. Bei Behandlung dieser Beschwerden sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge "mit den Rechten nach §19 Abs3 zweiter Satz" in §24 Abs3 zweiter Satz UVP-G 2000 idF BGBl. I 89/2000 entstanden. Der Gerichtshof hat daher mit Beschluss vom 27. November 2003 von Amts wegen ein Gesetzesprüfungsverfahren eingeleitet. 2. Bei Behandlung dieser Beschwerden sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge "mit den Rechten nach §19 Abs3 zweiter Satz" in §24 Abs3 zweiter Satz UVP-G 2000 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 89 aus 2000, entstanden. Der Gerichtshof hat daher mit Beschluss vom 27. November 2003 von Amts wegen ein Gesetzesprüfungsverfahren eingeleitet.
3.1. Die Bundesregierung hat in der Sache selbst von einer Äußerung abgesehen, aber für den Fall der Aufhebung die Setzung einer 18-monatigen Frist für das Außer-Kraft-Treten begehrt, weil durch die Aufhebung der Worte "mit den Rechten nach §19 Abs3 zweiter Satz" auch die - "verfassungskonforme" - Beschwerdelegitimation gemäß Art131 Abs2 B-VG der in §19 Abs3 erster Satz UVP-G 2000 genannten Parteien vor dem Verwaltungsgerichtshof beseitigt würde, sodass die Frist für die Erhaltung derselben erforderlich sei.
3.2. Der Landeshauptmann von Salzburg und die Sbg. Landesumweltanwaltschaft erstatteten Äußerungen, in denen sie den vom Verfassungsgerichtshof im Einleitungsbeschluss geäußerten Bedenken entgegentreten. In prozessualer Hinsicht vertreten sie die Auffassung, dass Sitz des vom Gerichtshof geäußerten Bedenkens nicht die in Prüfung gezogene, sondern vielmehr die von ihr verwiesene Bestimmung sei.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die für die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
1.1. Das UVP-G 2000 enthält in seinem 3. Abschnitt Sonderregelungen über die Umweltverträglichkeitsprüfung für Bundesstraßen und Hochleistungsstrecken. §23a UVP-G 2000 (idF BGBl. I 50/2002) zufolge ist vor Erlassung einer Verordnung gemäß §4 Abs1 oder 6 des Bundesstraßengesetzes 1971 bei im Gesetz näher umschriebenen Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung (allenfalls in einem vereinfachten Verfahren) nach den Bestimmungen der §§24 bis 24h leg.cit. durchzuführen. 1.1. Das UVP-G 2000 enthält in seinem 3. Abschnitt Sonderregelungen über die Umweltverträglichkeitsprüfung für Bundesstraßen und Hochleistungsstrecken. §23a UVP-G 2000 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 50 aus 2002,) zufolge ist vor Erlassung einer Verordnung gemäß §4 Abs1 oder 6 des Bundesstraßengesetzes 1971 bei im Gesetz näher umschriebenen Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung (allenfalls in einem vereinfachten Verfahren) nach den Bestimmungen der §§24 bis 24h leg.cit. durchzuführen.
§24 UVP-G 2000 lautet - auszugsweise - wie folgt (die in Prüfung gezogene Gesetzesstelle ist hervorgehoben):
"Verfahren, Behörde
§24. (1) Im Verfahren zur Erlassung einer Verordnung, für die gemäß §23a oder §23b eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, sind die für die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendigen Ermittlungen durchzuführen; es findet jedoch kein konzentriertes Genehmigungsverfahren statt. ...
...
1. Mitwirkende Behörden sind jene Behörden, die neben der die Trassenverordnung erlassenden Behörde nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigungen eines gemäß §23a oder §23b UVP-pflichtigen Vorhabens zuständig sind oder an den jeweiligen Verfahren zu beteiligen sind.
...
[§24 Abs2 bis 10 idF BGBl. I 89/2000, Abs1 idF BGBl. I 151/2001; der Wortlaut des Abs11 geht auf die Stammfassung, BGBl. 697/1993, zurück, die Absatzbezeichnung auf die Novelle BGBl. 773/1996.] [§24 Abs2 bis 10 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 89 aus 2000,, Abs1 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 151 aus 2001,; der Wortlaut des Abs11 geht auf die Stammfassung, Bundesgesetzblatt 697 aus 1993,, zurück, die Absatzbezeichnung auf die Novelle Bundesgesetzblatt 773 aus 1996,.]
1.2. §19, auf dessen Abs3 Satz 2 sich die in Prüfung stehende Wortfolge für Belange eines Feststellungsverfahrens nach §24 Abs3 bezieht, regelt indes die "Partei- und Beteiligtenstellung" sowie die "Rechtsmittelbefugnis" einschließlich der Beschwerdelegitimation vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts im konzentrierten Genehmigungsverfahren nach dem 2. Abschnitt; er lautet (auszugsweise) wie folgt:
"§19. (1) Parteistellung haben
1. Nachbarn/Nachbarinnen: Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; ...
2. die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, soweit ihnen nicht bereits nach Z1 Parteistellung zukommt;
3. der Umweltanwalt gemäß Abs3;
4. das wasserwirtschaftliche Planungsorgan gemäß Abs3;
5. Gemeinden gemäß Abs3 und
6. Bürgerinitiativen gemäß Abs4, ausgenommen im vereinfachten Verfahren (Abs2).
1.3. Zur Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung ist zu vermerken, dass in der Regierungsvorlage zum UVP-G (269 BlgNR 18. GP) für die Legalparteien im Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren lediglich die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vorgesehen war (§15 Abs1) und in den Erläuterungen dazu von einem "subjektive[n] Recht auf Berücksichtigung der UVP und auf eine gesetzmäßige Entscheidung" die Rede ist (S. 23). Erst im Umweltausschuss (1179 BlgNR 18. GP) wurde im §19 Abs3 der Wortlaut der heute noch geltenden Bestimmung einschließlich der Beschwerdebefugnis an den Verfassungsgerichtshof geschaffen und dazu folgende Erläuterung angebracht: 1.3. Zur Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung ist zu vermerken, dass in der Regierungsvorlage zum UVP-G (269 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode für die Legalparteien im Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren lediglich die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vorgesehen war (§15 Abs1) und in den Erläuterungen dazu von einem "subjektive[n] Recht auf Berücksichtigung der UVP und auf eine gesetzmäßige Entscheidung" die Rede ist Sitzung 23). Erst im Umweltausschuss (1179 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode wurde im §19 Abs3 der Wortlaut der heute noch geltenden Bestimmung einschließlich der Beschwerdebefugnis an den Verfassungsgerichtshof geschaffen und dazu folgende Erläuterung angebracht:
"Als Rechtsvorschriften zum Schutz der Umwelt gelten in einem weiten Sinne alle jene Rechtsvorschriften, die direkt oder indirekt dem Schutz des Menschen und der Umwelt vor schädlichen Aus- oder Einwirkungen dienen, wie etwa das Betriebsanlagenrecht der Gewerbeordnung, das Wasserrecht, Naturschutzrecht, Luftreinhalterecht, Bergrecht, Luftfahrtsrecht, Rohrleitungsrecht und anderes."
Da wohl definitionsgemäß von allen Staatsorganen öffentliche Interessen wahrzunehmen sind, bedeutet die Regelung des §19 Abs3 zweiter Satz UVP-G, dass die danach berechtigten Staatsorgane zur Durchsetzung der umweltschützenden Rechtsvorschriften schlechthin, darüber hinaus aber auch sonstiger von ihnen wahrzunehmender, im öffentlichen Interesse gelegener Aufgaben im Zuge von Feststellungsverfahren nach dem UVP-G die Beschwerdelegitimation vor dem Verfassungsgerichtshof besitzen.
2. Zur Zulässigkeit:
2.1.1. Der Verfassungsgerichtshof ging in seinem Einleitungsbeschluss vorläufig davon aus, dass er die in Prüfung gezogene Wortfolge bei Beurteilung der Zulässigkeit der Beschwerden, und zwar insbesondere zur Klärung der Frage, ob der einschreitende Landeshauptmann von Salzburg und die beschwerdeführende Landesumweltanwaltschaft zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof legitimiert sind, selbst anzuwenden habe und diese Bestimmung daher in den vorliegenden Beschwerdesachen präjudiziell iSd Art140 Abs1 Satz 1 B-VG sei.
2.1.2. Dieser Annahme ist keine der Parteien dieses verfassungsgerichtlichen Verfahrens entgegengetreten.
2.2.1. Unter Zugrundelegung seiner ständigen Rechtsprechung zur Abgrenzung des Umfangs der zu prüfenden und allenfalls aufzuhebenden Bestimmung(en) (vgl. VfSlg. 7376/1974, 11.506/1987 und 14.805/1997) ging der Verfassungsgerichtshof weiters vorläufig davon aus, dass Sitz seines Bedenkens die Wortfolge "mit den Rechten nach §19 Abs3 zweiter Satz" im zweiten Satz des §24 Abs3 UVP-G 2000 sei, und führte dazu aus: 2.2.1. Unter Zugrundelegung seiner ständigen Rechtsprechung zur Abgrenzung des Umfangs der zu prüfenden und allenfalls aufzuhebenden Bestimmung(en) vergleiche VfSlg. 7376/1974, 11.506/1987 und 14.805/1997) ging der Verfassungsgerichtshof weiters vorläufig davon aus, dass Sitz seines Bedenkens die Wortfolge "mit den Rechten nach §19 Abs3 zweiter Satz" im zweiten Satz des §24 Abs3 UVP-G 2000 sei, und führte dazu aus:
"Diese Bestimmung scheint nämlich, wenngleich durch Verweis auf §19 Abs3, die Rechtsstellung von 'mitwirkenden Behörden' und des Umweltanwalts im - hier gegebenen - Feststellungsverfahren nach §24 Abs3 UVP-G 2000 abschließend zu regeln und deren Beschwerdelegitimation nach Art144 B-VG festzulegen."
2.2.2. Der Landeshauptmann von Salzburg führte in seiner Äußerung vom 14. März 2004 dazu aus:
"1. Der Gerichtshof vermutet den Sitz seiner verfassungsrechtlichen Bedenken in der ... in Prüfung gezogenen Bestimmung. Eine Aufhebung dieser Bestimmung würde bewirken, dass die im §24 Abs3 UVP-G 2000 näher bezeichneten Organparteien zwar weiterhin Parteistellung im Verfahren zur Feststellung der UVP-Pflicht von Bundesstraßen- und Hochleistungsstreckenprojekten hätten, ihnen aber abgesehen von der allein durch Art131 Abs1 Z1 B-VG gedeckten Durchsetzung prozessualer Rechte ... keine Möglichkeit mehr zukäme, den VwGH zur umfassenden Prüfung der Einhaltung der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen anzurufen; dies deshalb, weil für eine solche Amtsbeschwerde nach den Ausführungen im Prüfungsbeschluss des Gerichtshofes auf Grund von Art131 Abs2 B-VG eine g