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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §39 Abs2;Rechtssatz
Die Behörde hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 21a WRG vorliegen. Die nach Erfüllung des Auftrages nach § 138 Abs 1 WRG gegebene Situation bzw Art und Ausmaß der verletzten öffentlichen Interessen sind genau darzustellen, da nur anhand einer solchen Darstellung beurteilt werden kann, ob die vorgeschriebenen Maßnahmen nach Art, Umfang und zeitlichem Bezug dem § 21a WRG entsprechen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993070063.X02Im RIS seit
12.11.2001