RS Vwgh 1994/1/18 93/07/0063

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Veröffentlicht am 18.01.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §39 Abs2;
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §138 Abs1;
WRG 1959 §21a;

Rechtssatz

Die Behörde hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 21a WRG vorliegen. Die nach Erfüllung des Auftrages nach § 138 Abs 1 WRG gegebene Situation bzw Art und Ausmaß der verletzten öffentlichen Interessen sind genau darzustellen, da nur anhand einer solchen Darstellung beurteilt werden kann, ob die vorgeschriebenen Maßnahmen nach Art, Umfang und zeitlichem Bezug dem § 21a WRG entsprechen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993070063.X02

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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