RS Vwgh 1994/1/18 93/14/0121

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.01.1994
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Index

27/01 Rechtsanwälte
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AbgEO §70 Abs3;
RAT TP1;
RAT TP2;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1994/9 S 738-739;

Rechtssatz

Äußerungen eines Drittschuldners über Bestand und Höhe des gepfändeten Anspruches sind nach Tarifpost 1 des Rechtsanwaltstarifgesetzes zu entlohnen. Devolutionsanträge sind im Rechtsanwaltstarifgesetz zwar nicht ausdrücklich genannt, doch bestimmt dessen Tarifpost 2 I 2, daß alle Schriftsätze im Exekutionsverfahren, die nicht in Tarifpost 1 oder 3 genannt sind, unter Tarifpost 2 fallen. Dies muß somit auch für Devolutionsanträge (im Exekutionsverfahren) gelten, unabhängig davon, mit welchen anderen Anträgen sie in unmittelbarem Zusammenhang stehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993140121.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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