RS Vwgh 1994/1/18 92/07/0031

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.01.1994
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §41 Abs1;
VwGG §49 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1725/66 E 4. März 1968 RS 3

Stammrechtssatz

Für eine vom VwGH im Sinne des § 41 VwGG 1965 verlangte Parteienäußerung gebührt ein zusätzlicher Ersatz des Schriftsatzaufwandes nicht.

Schlagworte

Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Inhalt und Umfang des PauschbetragesAnfrage gemäß VwGG §41 Abs1 und Parteiengehör durch den VwGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992070031.X09

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten