RS Vwgh 1994/1/18 91/07/0099

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Veröffentlicht am 18.01.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §58 Abs2;
WRG 1959 §107 Abs2;

Rechtssatz

Ist eine Partei auch auf Basis eines namens ihres Rechtsvorgängers erstatteten Vorbringens ergangenen Bescheides nicht dazu berechtigt, den Ausbau eines auf ihrem Grundstück gelegenen Tümpels vorzunehmen, ändert dies nichts an ihrem Anspruch als Rechtsnachfolger darauf, daß über ihre gegen das Projekt eines Dritten (hier: Erweiterung einer Wasserversorgungsanlage) erhobenen Einwendungen bescheidmäßig abgesprochen wird.

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Behandlung von Parteieinwendungen Ablehnung von Beweisanträgen Abstandnahme von Beweisen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991070099.X06

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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