RS Vwgh 1994/1/18 93/14/0020

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Veröffentlicht am 18.01.1994
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §82 Abs3;
FinStrG §93;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/14/0060 93/14/0061

Rechtssatz

Die Vornahme einer Hausdurchsuchung ist schon vor einer gemäß § 82 Abs 3 FinStrG erfolgten Einleitung eines Finanzstrafverfahrens zulässig. Allerdings wird bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Vornahme einer Hausdurchsuchung auch ein ausreichender Verdacht für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sein (Hinweis Sommergruber-Reger, Finanzstrafgesetz, Kommentar zu § 93 Abs 2, 524).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993140020.X03

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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