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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §82 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/14/0060 93/14/0061Rechtssatz
Die Vornahme einer Hausdurchsuchung ist schon vor einer gemäß § 82 Abs 3 FinStrG erfolgten Einleitung eines Finanzstrafverfahrens zulässig. Allerdings wird bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Vornahme einer Hausdurchsuchung auch ein ausreichender Verdacht für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sein (Hinweis Sommergruber-Reger, Finanzstrafgesetz, Kommentar zu § 93 Abs 2, 524).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993140020.X03Im RIS seit
03.04.2001