RS Vwgh 1994/1/18 93/05/0018

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Veröffentlicht am 18.01.1994
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83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §2 Abs2 Z1;
AWG 1990 §2 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Es stellt ein maßgebliches Kriterium für den Begriff der nach (allgemeiner Verkehrsauffassung) NEUEN Sache iSd § 2 Abs 2 Z 1 AWG 1990 (hier Kieselflourwasserstoffsäure) dar, daß es sich um eine Sache handeln muß, die erst ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (durch wen auch immer) harrt. Dies ergibt sich auch im Zusammenhalt mit § 2 Abs 2 Z 2 AWG 1990. Gegenüber dem in § 2 Abs 2 Z 2 AWG 1990 erfaßten Tatbestand der bestimmungsgemäßen Verwendung einer Sache meint § 2 Abs 2 Z 1 AWG 1990 offensichtlich die noch nie bestimmungsgemäß verwendete neue Sache. Bei der allgemeinen Verkehrsauffassung iSd § 2 Abs 2 Z 1 AWG 1990 kommt es auf die durchschnittliche Auffassung der in Betracht kommenden Verkehrskreise (hier jener Personen am Markt, die mit Kieselflourwasserstoffsäure befaßt sind) an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993050018.X01

Im RIS seit

19.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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