RS Vwgh 1994/1/18 93/14/0169

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Veröffentlicht am 18.01.1994
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Index

21/03 GesmbH-Recht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §27 Abs1 Z1;
EStG 1972 §4 Abs1;
GmbHG §35 Abs1;
GmbHG §82 Abs1;

Rechtssatz

Auch wenn grundsätzlich der gesamte Reingewinn der GmbH (inklusive Gewinnvortrag) an die Gesellschafter zu verteilen und die Gewinnverteilung der Gesellschaftermehrheit überlassen ist, so bedeutet dies keineswegs die Zulässigkeit willkürlicher Gewinnverteilung oder Gewinnzurückstellung in der GmbH. Der Beschluß muß nicht nur den Gleichbehandlungsgrundsatz beachten, er darf auch das Entscheidungsermessen nicht überschreiten. Die Rücklagenbildung muß im Interesse der GmbH geboten sein. Die ungebührliche, bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung nicht notwendige Bildung von Rücklagen wäre unzulässig und anfechtbar (Hinweis Reich-Rohrwig, GmbH-Recht, 196 f). Es wäre gleichheitswidrig, lediglich wegen besonderer Mehrheitsverhältnisse der Generalversammlung diese Entscheidung mit Wirkung für das Steuerrecht zu entziehen und jeweils den gesamten Gewinn als ausgeschüttet zu betrachten, ohne daß ein entsprechender Beschluß der Generalversammlung vorliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993140169.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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